Teilfortschreibung: Nutzung der Windkraft (laufend)
Beteiligungsverfahren im Rahmen der Fortschreibung des Kapitels Windkraft
Das erste öffentliche Anhörungsverfahren fand vom 16. September 2024 bis 10. November 2024 statt. Der Abgabezeitraum für Stellungnahmen ist somit beendet.
> Den aktuellen Stand der Planung finden Sie hier.Zum Start des Beteiligungsverfahrens informiert folgende Pressemitteilung:
Öffentliche Informationsveranstaltungen
Begleitend zur ersten öffentlichen Anhörung zur Teilfortschreibung Windenergie im Regionalplan, fanden im Herbst 2024 fünf Informationsveranstaltungen in der Region statt. Die Veranstaltungen wurden von den Vertretern der Kommunen und vielen Bürgerinnen und Bürgern sehr gut angenommen. Vor allem von der Möglichkeit Fragen zu den Planungen des Verbandes zu stellen wurde reger Gebrauch gemacht.


Erklärfilm Windenergie
In diesem Video der Arbeitsgemeinschaft der Regionalverbände Baden-Württembergs wird der Weg von der Flächenreservierung zum Windpark erklärt.
Ausbau der Windkraft in der Region Donau-Iller
Der Windenergie muss in unserer Region mehr Raum gegeben werden. Der Ausbau der Windenergie ist entscheidend, um die Klimaziele zu erreichen und inzwischen auch eine Frage der nationalen Sicherheit. Um diese Ziele umzusetzen, müssen regional Flächen in einem vorgegebenen Umfang zur Verfügung gestellt werden.
Wind-an-Land-Gesetz des Bundes
Um den Ausbau der Windenergie voranzubringen, hat der Bund das Wind-an-Land-Gesetzespaket verabschiedet, das im Februar 2023 in Kraft trat. Dies beinhaltet Flächenbeitragswerte für die Bundesländer, die diese in zwei Stufen zu erreichen haben. So müssen in Baden-Württemberg und in Bayern bis Ende 2027 mindestens 1,1 % und bis Ende 2032 mindestens 1,8 % der Landesflächen als Vorranggebiete für die Nutzung der Windkraft ausgewiesen werden. Vorbehaltsgebiete können zur Erreichung der Flächenbeitragswerte nicht herangezogen werden.
Die Ausweisung der Flächen übernehmen die Regionalverbände (Baden-Württemberg) bzw. die Regionalen Planungsverbände (Bayern) im Rahmen einer Teilfortschreibung ihrer Regionalpläne.
Wird der vom Bund vorgegebene Flächenbeitragswert vom Bundesland und den einzelnen Regionen nicht erreicht, entfallen die Ausschlussgebiete der bestehenden Teilfortschreibung und die Windenergie wird im gesamten Außenbereich privilegiert. Zudem können dann weder Ziele der Raumordnung noch der Flächenausschluss in Flächennutzungsplänen Windenergievorhaben entgegenstehen. Es gibt somit keine räumliche Steuerungsmöglichkeit mehr seitens der Kommunen oder Regionen.
Bayern:
Das Landesentwicklungsprogramm (LEP) gibt die Umsetzung des Landesflächenziels von 1,1 % bis zum 31.12.2027 für alle Regionen durch Festsetzungen in den Regionalplänen vor. Eine regionale Verteilung des bis Ende 2031 zu erreichenden Landesflächenziels von 1,8 % soll später erfolgen.
Baden-Württemberg:
Das Land Baden-Württemberg hat im Klimaschutzgesetz beschlossen, das Landesflächenziel von 1,8 % ohne Zwischenschritt zu erreichen. Es soll von jeder Region gleichermaßen im Regionalplan umgesetzt werden. Auch sollen die Fortschreibungen der Regionalpläne deutlich schneller von statten gehen, als vom Bundesgesetzgeber gefordert. So sind die Regionalverbände aufgerufen, einen Satzungsbeschluss für die Fortschreibung Windenergie bis Ende 2025 zu verwirklichen. Die Region Donau-Iller hat diesen Zeitplan mit Beschluss ihrer Verbandsversammlung am 06.12.2022 für die gesamte Region übernommen.
Vorgehen in der Region Donau-Iller
Ziel der Region Donau-Iller ist die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie von 1,8 % plus X. Das heißt, sind mehr als 1,8 % der Regionsfläche aus regionalplanerischer Sicht geeignet, kann auch mehr Fläche für den Ausbau der Windenergie in der Region reserviert werden. Die Ausweisung der Flächen soll bis Ende 2025 ohne Zwischenschritt erfolgen.
Aktuell sind in der Region bereits 37 Vorranggebiete ausgewiesen, die 0,43 % der Regionsfläche für die Nutzung der Windkraft sichern. Das bedeutet, dass nun ca. 100 weitere Vorranggebiete für Windenergie mit einem Potenzial für bis zu 500 Windkraftanlagen festgelegt werden müssen, um die geforderten Flächenziele des Bundes zu erreichen. Das entspricht einer Gesamtfläche von ca. 100 km² bzw. 15.000 Fußballfeldern für die gesamte Region.
Hierzu wurden in einem ersten Schritt Kriterien erarbeitet, wo eine Windenergienutzung in der Region nicht möglich oder auch grundsätzlich nicht sinnvoll wäre. Auf dieser Grundlage wurde eine Karte der nach Abzug dieser Flächen verbleibenden Suchräume in der Region Donau-Iller erstellt. Die Kommunen und Landkreise wurden zu diesen Suchraumflächen angefragt, um möglichst frühzeitig die kommunalen Vorstellungen in die Planung einfließen zu lassen. In einem weiteren Planungsschritt wurden alle Flächen auf Grundlage weiterer Kriterien bewertet. Dabei wurden zudem die Umzingelung von Orten sowie die Überlastung von einzelnen Landschaftsräumen ausgeschlossen. So entstand die Gebietskulisse der geplanten Vorranggebiete in der Region. Im Herbst 2024 fand das erste Anhörungsverfahren für die Teilfortschreibung Windenergie durchgeführt werden. Hier konnten sich neben den ca. 800 Kommunen, Behörden und Verbänden auch Privatperson beteiligen und dem Verband ihre Anregungen mitteilen. Im Moment werden die eingegangenen Stellungnahmen geprüft. Mitte 2025 soll ein zweites Anhörungsverfahren durchgeführt werden.
Genehmigung von Windkraftanlagen
Im Regionalplan werden Flächen definiert, die aus regionalplanerischer Sicht für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Auf diesen Flächen hat eine Windkraftnutzung gegenüber anderen Nutzungen Vorrang. Von der Regionalplanung werden weder konkrete Standorte noch die Anzahl von Windenergieanlagen festgelegt. Die Festlegung eines Vorranggebietes für Windenergie bedeutet nicht, dass dort auch Windenergieanlagen gebaut werden. Die im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete für Windenergie ersetzen nicht die Genehmigungsverfahren für den Bau von Windenergieanlagen. Weiterhin ist in den Genehmigungsverfahren für den Bau jedes Windrades darzulegen, dass beispielsweise Lärm- und Schattenwurfvorgaben eingehalten werden.
Fragen und Antworten zur Teilfortschreibung Windenergie
Warum plant der Regionalverband und was ist sein Ziel?
Ein wichtiger Baustein für die Energiewende ist der Ausbau der erneuerbaren Energien. Mit dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windkraftanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) hat der Bund klare Flächenziele formuliert: Bis Ende 2032 sollen bundesweit 2 % der Landesfläche für die Windenergie bereitgestellt werden. Länderspezifisch ergeben sich gewisse Unterschiede, so dass für den Freistaat Bayern und das Land Baden-Württemberg gleichermaßen 1,8 % der jeweiligen Landesfläche für die Windenergie zu reservieren sind. Die Umsetzung der Ziele wurde über entsprechende rechtliche Regelungen von den Ländern konkretisiert und ein Planungsauftrag an die Regionalverbände bzw. die Regionalen Planungsverbände erteilt. Die Sicherung dieser Flächen erfolgt durch Vorranggebiete für Windenergie. Dafür schreibt der Regionalverband Donau-Iller das im Regionalplan bereits bestehende Kapitel Windkraft fort.
Warum muss der Regionalverband die Windenergienutzung überhaupt steuern?
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 bekommt der Ausbau der Erneuerbaren Energien ein deutlich stärkeres Gewicht als in der Vergangenheit. Damit liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Vor diesem Hintergrund ist eine räumliche, überörtliche Steuerung wichtig, um geeignete Flächen unter Berücksichtigung verschiedener Schutzgüter und ihrer Belange für den Ausbau der Windenergie zu sichern und damit einen ungesteuerten Ausbau zu vermeiden.
Wer entscheidet darüber, ob in der Region Windenergieanlagen gebaut werden?
Der Regionalverband sichert lediglich die geeignetsten Flächen für die Windenergie. Ob und in welcher Form die Flächen bebaut werden, entscheiden andere. Zumeist sind es Projektierer, die auf den gesicherten Flächen konkrete Windkraftprojekte planen und verwirklichen wollen. Hierfür sind die Zustimmung der Grundstückseigentümer und auch eine Genehmigung der Anlagen durch das Landratsamt/die Stadt notwendig. Im Rahmen der Genehmigung wird nochmals konkret für das geplante Projekt die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geprüft. Hierzu gehören beispielsweise der Lärmschutz und der Schattenwurf.
Welche Rolle spielen die Kommunen bei der Planung von Windenergiegebieten?
Der Auftrag zur Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Flächenbeitragswerte wurde der regionalen Planungsebene zugeteilt. Damit ist in unserer Region der Regionalverband Donau-Iller für die Umsetzung der Flächenziele im Rahmen der Regionalplanung verantwortlich. Auf diese Weise wird auch die in der Regel überörtliche Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen angemessen berücksichtigt. Bereits zu Beginn der Planung wurde jedoch speziell für alle Städte und Gemeinden der Region ein informelles Anhörungsverfahren durchgeführt, um frühzeitig Aufschluss über die kommunalen Belange und Vorstellungen zu erhalten. Auch der weitere Planungsprozess erfolgt im Austausch und in enger Abstimmung mit den Kommunen. An einheitliche Vorgaben, welche auf rechtlichen Vorgaben beruhen, muss sich jedoch die Region und jede einzelne Kommune halten. Ein Abweichen von diesem regionsweit einheitlichen Vorgehen ist nur in hinreichend begründeten Fällen möglich.
Muss jede Kommune 1,8 % ihrer Gemeindefläche zur Verfügung stellen?
Nein. Die Flächenbeitragswerte der Länder sind auf Ebene der Regionen zu erreichen. Das Ziel wurde von Seiten der Länder damit also bewusst nicht auf die einzelnen Kommunen übertragen. Da die Eignung je Kommune für die Windenergienutzung aufgrund bestimmter Voraussetzungen bzw. Kriterien unterschiedlich ist, werden die jeweiligen Anteile an den Vorranggebieten für Windenergie unterschiedlich ausfallen. So kann es auch sein, dass in bestimmten Kommunen gar kein Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen werden kann. Insbesondere aufgrund der Restriktionen der Bundeswehr und aus Gründen des Artenschutzes ist keine gleichmäßige Verteilung von Vorranggebieten für Windenergie in unserer Region möglich. Bei der Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie orientiert sich der Verband an einem schlüssigen, kriteriengestützten Plankonzept. Dieses gilt regionsweit gleichermaßen.
Können auch Kommunen Gebiete für Windenergie planen?
Im Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller sind die Aufgaben des Regionalverbands geregelt. Für die Windenergieplanung ist vorgegeben, dass in der Region Donau-Iller im Regionalplan Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festgelegt werden müssen. Somit sind außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete für Windenergie keine Planungen für Windenergieanlagen möglich. Infolge einer Novelle des Baugesetzbuches (§ 245e Absatz 5 BauGB, sog. Gemeindeöffnungsklausel) ist es den Kommunen bis zur Umsetzung der Flächenziele in der Regionalplanung jedoch möglich, abweichend von den Anforderungen des § 6 Abs. 2 ROG über ein Zielabweichungsverfahren eigene Flächen für die Windenergie auch im regionalplanerisch festgelegten Ausschlussgebiet zu planen. Dies gilt allerdings nicht für Bereiche mit anderweitigen regionalplanerischen Zielfestlegungen mit für die Windenergie unvereinbaren Nutzungen oder Funktionen.
Plant der Regionalverband konkrete Standorte für einzelne Windenergieanlagen?
Im Rahmen der Regionalplanung als überörtliche Gesamtplanung werden keine konkreten Standorte für einzelne Windenergieanlagen geplant. Aufgabe des Regionalverbands Donau-Iller als Träger der Regionalplanung ist die Sicherung geeigneter Flächen für die regionalbedeutsame Windenergienutzung. Die Konkretisierung im Rahmen der Planung und Errichtung der einzelnen Anlagen erfolgt in den nachgelagerten Verfahren.
Wie sucht der Regionalverband die besten Gebiete für Windenergie?
Der Ermittlung von Vorranggebieten für Windenergie liegt eine mehrstufige Planungsmethodik zu Grunde. Ausgehend von einem durch den Planungsausschuss des Verbandes beschlossenen Kriterienkatalog wurde nach Anwendung der Ausschlusskriterien eine Suchraumkarte erstellt. Die Suchräume dienten als Grundlage zur detaillierten Abgrenzung der Vorranggebiete für Windenergie. Hierbei wurden weitere Eignungskriterien und Konflikte berücksichtigt. Die so ermittelten Gebiete werden in ein öffentliches Beteiligungsverfahren gegeben, wodurch ggf. neue zu berücksichtigende fachliche Aspekte aus den eingehenden Stellungnahmen bekannt werden und in den Planentwurf eingearbeitet werden.
Was passiert, wenn der Regionalverband Vorranggebiete für Windenergie festgelegt hat?
In den Vorranggebieten für Windenergie hat die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen Vorrang gegenüber konkurrierenden Raumnutzungen und Raumfunktionen. Innerhalb dieser Gebiete sind Planungen und Maßnahmen, die dem Bau und Betrieb von regionalbedeutsamen Windenergieanlagen entgegenstehen, nicht mehr zulässig. Im Gegenzug sind außerhalb der Vorranggebiete Windenergieanlagen nicht privilegiert zulässig und können damit in diesen Bereichen nicht realisiert werden. Ob und wie in den Gebieten Windenergieanlagen tatsächlich gebaut werden, entscheiden Grundstückseigentümer, Vorhabensträger und die Genehmigungsbehörde.
Was passiert, wenn der Regionalverband seinen Planungsauftrag nicht erfüllen kann?
Wenn der Regionalverband Donau-Iller die vorgegebenen Flächenziele zu den jeweiligen Stichtagen nicht erreicht, tritt die sogenannte „Super-Privilegierung“ ein. Das heißt, dass Windenergieanlagen dann praktisch überall dort errichtet werden können, wo sie nicht verboten sind. Damit könnten weder Vorgaben der Regionalplanung noch der kommunalen Flächennutzungspläne (z.B. geplante Wohngebiete) der Windenergienutzung mehr entgegengehalten werden (§ 249 Abs. 7 BauGB).
Wie sieht der Zeitplan des Regionalverbandes aus?
- Dezember 2022: Aufstellungsbeschluss zur Teilfortschreibung Windenergie durch die Verbandsversammlung
- Sommer 2023: Informelle Anhörung zu Suchraumflächen bei den Kommunen
- 16. September 2024 bis 10. November 2024: erstes öffentliches Anhörungsverfahren
- anschließend: Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und Einarbeitung neuer Erkenntnisse in den Planentwurf
- Anfang/Mitte 2025: zweites öffentliches Anhörungsverfahren
- anschließend: Satzungsbeschluss und Genehmigung der Teilfortschreibung des Regionalplanes
Wer macht eigentlich was bei der Windenergieplanung?
- Bund und Länder: gesetzlicher Rahmen, Flächenziele, Fristen
- Regionalverband Donau-Iller: Umsetzung der Flächenziele, Gebietsfestlegung für Windenergie, Beteiligungsverfahren
- Städte und Gemeinden: Flächenbereitstellung falls Eigentümer, Abstimmung über Windenergiestandorte mit Projektierern, Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern
- Projektierer: Standortsuche in Vorranggebieten für Windenergie, Windparkplanung und -realisierung, Verträge mit Flächeneigentümern
- Landratsämter: Genehmigung von Errichtung und Betrieb der Windenergieanlagen
Welche Rolle spielt der Artenschutz bei der Planung des Regionalverbandes?
Die Regionalplanung hat neben der Vorsorge für bestimmte Raumfunktionen und Raumnutzungen auch einen Konfliktausgleich zum Auftrag. Miteinander konkurrierende Belange, wie der Arten- und Klimaschutz im Kontext der Windenergie, müssen in Einklang gebracht werden. Hierbei besteht das Ziel darin, Standorte für Windenergieanlagen möglichst in, aus Sicht des Arten- und Naturschutzes, konfliktarme Gebiete zu lenken. Eine Auseinandersetzung mit den Belangen des Artenschutzes muss daher bereits auf der Ebene der Regionalplanung erfolgen. Zwar können regionalplanerische Festlegungen selbst nicht unmittelbar gegen die im Bundesnaturschutzgesetz definierten Verbotstatbestände verstoßen. Sie können aber aufgrund entgegenstehender artenschutzrechtlicher Vorgaben in nachfolgenden Verfahren nicht umsetzbar und damit unzulässig sein. Dies macht es erforderlich, dass bereits auf Ebene der Regionalplanung Räume, für die der Konflikt mit dem Artenschutz nicht aufgelöst werden kann, aus der Planung genommen werden. Der Schutz des einzelnen Individuums einer bedrohten Art ist gesetzlich durch den Schutz bedrohter Populationen abgelöst worden. Beide Länder, Baden-Württemberg und Bayern, haben deshalb für die Regionalplanung Karten veröffentlicht, die das Konfliktpotenzial des Populationsschutzes der zu berücksichtigenden geschützten Arten mit der Windenergie geographisch verorten. Im baden-württembergischen Regionsteil werden die Flächen der höchsten Konfliktkategorie (Kategorie A) aus Vorsorgegründen für die Windkraftnutzung ausgeschlossen. Hier ist von ganz erheblichen Beeinträchtigungen von Artenschutzbelangen auszugehen. In Kategorie B sind ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen der Artenschutzbelange nicht auszuschließen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in diesen Bereichen mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Genehmigungsverfahren eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt werden kann und Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden können. Entsprechend führte die Kategorie B nicht zu einem Ausschluss für ein Vorranggebiet für Windenergie im Regionalplan. Die Artenschutzbelange werden in diesem Fall jedoch mit entsprechendem Gewicht in die Abwägung eingestellt. Im bayerischen Regionsteil dienen die meisten Flächen der Schutzkategorie 1 oder 2 dem Populationsschutz des Rotmilans, der durch den Einbau radargestützter technischer Vogelerkennungssysteme in Windenergieanlagen eine Errichtung in diesen Bereichen nicht grundsätzlich ausschließt. Deshalb werden im bayerischen Regionsteil auch Flächen der Schutzkategorie 1, sollten diese maßgeblich dem Schutz des Rotmilans dienen, für die Windkraftnutzung nach weiterer Prüfung gegebenenfalls zugelassen und die Artenschutzbelange mit entsprechendem Gewicht in die Abwägung eingestellt. Außerhalb der beiden durch die Länder festgelegten Schutzkategorien kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie aus Sicht des Artenschutzes keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.
Plant der Regionalverband auch Vorranggebiete für Windenergie im Wald festzulegen?
Um genügend Flächen für erneuerbare Energien zu sichern, müssen auch die Potenziale in den Wäldern betrachtet werden. Dabei müssen jedoch Bedeutsamkeit und Sensibilität der Wälder angemessen berücksichtigt werden. Waldgebiete mit entsprechendem wald- oder naturschutzrechtlichem Schutzstatus sowie als Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege im Regionalplan gesicherte Waldflächen werden für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie ausgeschlossen. Die ökologische Wertigkeit der in Anspruch zunehmenden Waldgebiete wird darüber hinaus in der Abwägung berücksichtigt (Waldfunktionen, Biotopverbund, …). Bei der Errichtung von Windenergieanlagen werden keine ganzen Wälder gerodet. Für eine Windenergieanlage wird eine Fläche von durchschnittlich 0,46 Hektar dauerhaft von Baumbewuchs freigehalten und der Eingriff in den Wald durch Aufforstungen an anderer Stelle ausgeglichen. (Nähere Informationen dazu finden Sie hier.)
Gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen im bayerischen und baden-württembergischen Regionsteil?
Ziel des Ländergrenzen überschreitenden Regionalverbandes Donau-Iller ist immer eine einheitliche Planung für die gesamte Region. Das mehrstufige Planungskonzept der Teilfortschreibung Windenergie mit dem zugrundeliegenden Kriterienkatalog gilt gleichermaßen für den baden-württembergischen und den bayerischen Regionsteil. Als Einschränkungen wurde im Bereich des Artenschutzes das Konzept den unterschiedlichen Grundlagen der Fachbeiträge beider Länder angepasst (siehe FAQ Artenschutz) und im Alb-Donau-Kreis die Aufnahme kommunaler Ergänzungsflächen ermöglicht (siehe FAQ „Was sind kommunale Ergänzungsflächen?“).
Welcher Abstand ist zwischen Wohnbebauung und Windvorranggebieten geplant?
Die Mindestabstände zur Wohnbebauung betragen je nach Siedlungstyp zwischen 500 und 800 m. Diese Abstände begründen sich durch unterschiedliche gesetzliche Schutzansprüche der jeweiligen Wohnnutzung im Hinblick auf von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen. Wohngebiete erhalten den höchsten Schutz mit mindestens 800 Metern.
Können die Vorranggebiete für Windenergie die Erweiterung von Siedlungs- und Gewerbegebieten einschränken?
Innerhalb der Vorranggebiete für Windenergie hat die Windenergienutzung Vorrang vor allen anderen Flächennutzungen, also auch vor der Siedlungs- und Gewerbegebietserweiterung. Bauleitplanerisch bzw. im Regionalplan für die Siedlungsentwicklung gesicherte Flächen wurden bei der Planung berücksichtigt und die entsprechenden Abstände dazu eingehalten. Durch die frühzeitige und den Planungsprozess begleitende Abstimmung mit den Kommunen konnten außerdem noch nicht planerisch gesicherte, aber bereits konkret beabsichtigte gemeindliche Siedlungserweiterungen Berücksichtigung finden.
Was geschieht mit bereits bestehenden Windvorranggebieten?
Zur Ermittlung der Vorranggebiete für die Windenergie wurde eine mehrstufige, kriteriengestützte Planungsmethodik angewendet. Da alle Festlegungen gänzlich neu erfolgen müssen, können bestehende Vorranggebiete für Windenergie nicht ohne weitere Prüfung einfach in den neuen Teilfortschreibungsplanentwurf übernommen werden. Sie dürfen den Kriterien der neuen Teilfortschreibung nicht widersprechen. Für bereits errichtete Anlagen gilt allerdings Bestandsschutz. In diesem Sinne wurden bestehende Vorranggebiete für Windenergie dann in den neuen Teilregionalplanentwurf übernommen, wenn sie auch mit den aktuellen Ausschlusskriterien vereinbar sind. Falls ein bestehendes Vorranggebiet für Windenergie jedoch nicht in die neue Teilfortschreibung übernommen werden konnte, dann ist eine Genehmigung von Windenergieanlagen dort immer noch möglich, bis die neue Teilfortschreibung Windenergie rechtskräftig wird.
Wer prüft die Vorgaben zum Lärmschutz und zum Schattenwurf?
Die Untere Immissionsschutzbehörde (in der Regel das Landratsamt) prüft im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens die Auswirkungen von Schallimmissionen und Schattenwurf durch Windenergieanlagen. In diesem Verfahren sind konkrete Standorte, Anlagenzahl und Anlagentypen bekannt und eine abschließende Beurteilung der Auswirkungen ist möglich.
Dürfen Ortschaften von Windenergieanlagen umzingelt werden?
Bei der Abgrenzung der Vorranggebiete für Windenergie wurden auch mögliche Umzingelungs- bzw. Umfassungswirkungen von Teilbereichen einzelner Ortschaften durch eine spätere Errichtung von Windenergieanlagen in den Vorranggebieten berücksichtigt. Die Vorgehensweise orientierte sich an der Fachliteratur, geübten Planungspraxis und der Rechtsprechung. Dazu wurde in einem Abstand von 2,5 km um Wohnsiedlungen an Ortsrändern untersucht, ob mehr als 120° des Sichtfeldes durchgehend von Vorranggebieten für Windenergie belegt waren. Bei einer Überschreitung des Richtwertes wurden die betroffenen Vorranggebiete für Windenergie verkleinert. Bei weiteren Vorrangfestlegungen innerhalb des 2,5 km Radius war zudem entsprechend mindestens ein Sichtfeldwinkel von 60° zwischen den Gebieten freizuhalten. Ausnahmen können hierbei Sichteinschränkungen wie Höhenrücken und Wälder darstellen. Dies wurde für jeden Einzelfall überprüft. Bei der Festlegung kommunaler Ergänzungsflächen führte eine Umzingelung nicht zur Flächenstreichung (siehe FAQ „Was sind kommunale Ergänzungsflächen?“).
Was sind kommunale Ergänzungsflächen?
Im nördlichen Teilraum des Alb-Donau-Kreises ist die Dichte der für die Windenergienutzung geeigneten Flächen regionsweit am höchsten. Außerdem liegt eine vergleichsweise gute Eignung und kommunale Akzeptanz für diese Bereiche vor. Den Kommunen des Alb-Donau-Kreises wurde es deshalb ermöglicht, über den Landkreis Ergänzungsflächen zur Aufnahme in die Teilfortschreibung Windenergie zu melden, in denen der kommunale Wille in diesen Fällen in der Abwägung eine hohe Gewichtung erhalten soll. Das bedeutet, dass durch die hohe Gewichtung des kommunalen Willens räumliche Überlastungen und insbesondere Umzingelungen von Teilbereichen einzelner Ortschaften nicht zum Ausschluss von kommunalen Ergänzungsflächen führten. In den Gebietssteckbriefen ist dokumentiert, welche Vorrangfestlegungen auf die kommunale Meldung als kommunale Ergänzungsflächen zurückzuführen sind.
Welche Rolle spielt der Denkmalschutz bei der Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie?
Im Jahr 2023 wurden die Gesetze zum Denkmalschutz in Baden-Württemberg und Bayern geändert. Damit kann nicht mehr jedes Denkmal einer Vorrangfestlegung für die Windenergie entgegengehalten werden. Nur noch die landschaftlich bedeutendsten Kulturdenkmale der Länder müssen in der Regionalplanung für die Windenergie berücksichtigt werden. In der Umgebung dieser Denkmale wurden Sichtbeziehungen mit möglichen Windenergieanlagen in den Vorranggebieten untersucht. Im Einzelfall können markante Sichtbeziehungen zu einer Streichung eines geplanten Vorranggebiets für Windenergie führen. Die landschaftlich bedeutendsten Denkmale, die bei der Windenergieplanung zu berücksichtigen sind, sind online zu finden: Baden-Württemberg und Bayern.
Warum plant die Region Donau-Iller keine Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für Freiflächenphotovoltaik?
In der Region ist über die kommunale Bauleitplanung bereits ein erheblicher Flächenanteil für Freiflächenphotovoltaikanlagen gesichert bzw. befindet sich derzeit im Verfahren. Das für Ende 2025 in den Regionen Baden-Württembergs angestrebte Flächenziel einer Sicherung von 0,2 % der jeweiligen Regionsfläche für Freiflächenphotovoltaikanlagen wird in der Region Donau-Iller bereits deutlich übertroffen. Der Flächenzuwachs gestaltet sich weiterhin äußerst dynamisch. Für eine zusätzliche Flächensicherung durch die Regionalplanung sieht die Verbandsversammlung des Regionalverbands derzeit kein begründbares Planungserfordernis.